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Sie arbeiten im Werkverkehr und wollen Ihre Dienstleistung erweitern?
Oder Güter mit Fahrzeugen über 3,5t transportieren?
In beiden Fällen fallen sie dann unter das Güterkraftverkehrsgesetz und brauchen eine Erlaubnisurkunde.
Die bekommen sie nur, wenn sie unter anderem eine fachliche Eignung von der IHK nachweisen können. Sie arbeiten im Werkverkehr und wollen ihre Dienstleistung erweitern, oder Güter mit Fahrzeugen über 3,5t transportieren. In beiden Fällen fallen sie dann unter das Güterkraftverkehrsgesetz und brauchen eine Erlaubnisurkunde. Die bekommen sie nur, wenn sie unter anderem eine fachliche Eignung von der IHK nachweisen können.
Oder Güter mit Fahrzeugen über 3,5t transportieren?
In beiden Fällen fallen sie dann unter das Güterkraftverkehrsgesetz und brauchen eine Erlaubnisurkunde.
Die bekommen sie nur, wenn sie unter anderem eine fachliche Eignung von der IHK nachweisen können. Sie arbeiten im Werkverkehr und wollen ihre Dienstleistung erweitern, oder Güter mit Fahrzeugen über 3,5t transportieren. In beiden Fällen fallen sie dann unter das Güterkraftverkehrsgesetz und brauchen eine Erlaubnisurkunde. Die bekommen sie nur, wenn sie unter anderem eine fachliche Eignung von der IHK nachweisen können.
Was ist eigentlich ein Verkehrsleiter?
DER VERKEHRSLEITER
Der Begriff des Verkehrsleiters wird hauptsächlich im Zusammenhang mit dem gewerblichen Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verwendet. Er wurde durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009[1] eingeführt, die am 4. Dezember 2011 in Kraft trat; seit diesem Tag benötigen alle Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, einen Verkehrsleiter.
Die Rolle des Verkehrsleiters im gewerblichen Güterkraftverkehr
Schon von jeher mussten Güterkraftverkehrsunternehmen „eine zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrsunternehmen bestellte Person“ benennen. Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde erst durch die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt und ersetzt damit den bisherigen „GüKG Geschäftsführer“. Nur der Begriff des Verkehrsleiters selbst ist also neu, seine Funktion dagegen im Kern entspricht dieser „zur Führung der Geschäfte bestellten Person“.
Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen:
Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“. Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter
Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen:
Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“. Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter
Aufgaben des Verkehrsleiters
Die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“ ist laut gesetzlicher Definition die Kernaufgabe des Verkehrsleiters.
Die EU-VO 1071/2009 konkretisiert diese Aufgaben im Artikel 4 Absatz 2 b):
Die EU-VO 1071/2009 konkretisiert diese Aufgaben im Artikel 4 Absatz 2 b):
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherheit)
Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters
Die Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters sind in der EU-VO 1071/2009 nicht direkt geregelt. Artikel 6, und hier insbesondere Absatz 1 nennen aber Verantwortungsbereiche, deren Nichtbeachtung in letzter Konsequenz zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können:
Im Übrigen schreibt die Verordnung vor, dass „die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie …Verantwortlichkeiten genau zu regeln“.
- Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeit, Kontrollgeräte
- Verkehrstüchtigkeit, Gewichte und Abmessungen, Geschwindigkeitsbegrenzer
- Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Führerscheine
- Markt- und Berufszugang
- Gefahrgutbeförderung
- Tiertransporte
Im Übrigen schreibt die Verordnung vor, dass „die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie …Verantwortlichkeiten genau zu regeln“.
Anforderungen an den Verkehrsleiter
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).
- Zuverlässigkeit:
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.
- Fachliche Eignung:
Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. - Neben diesen grundlegenden Anforderungen (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:
Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d. h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).
Formen des Verkehrsleiters
Interner Verkehrsleiter
Der „interne Verkehrsleiter“ steht in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist (Art. 4, Abs. 1b der EU VO). Er ist somit arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Ob eine Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages, also als fest Angestellter, von der Erlaubnisbehörde anerkannt wird, hängt neben den grundsätzlichen Anforderungen von der Ausgestaltung und Inhalt des Arbeitsvertrages ab, der der Behörde auch zur Prüfung vorzulegen ist. In den Verwaltungsvorschriften zum GüKG sind dazu einige Kriterien genannt. Dort heißt es:
„Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
Externer Verkehrsleiter
Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche. also keine juristische Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).
Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen. Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben.
In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Dazu zählen:
Der „interne Verkehrsleiter“ steht in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist (Art. 4, Abs. 1b der EU VO). Er ist somit arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Ob eine Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages, also als fest Angestellter, von der Erlaubnisbehörde anerkannt wird, hängt neben den grundsätzlichen Anforderungen von der Ausgestaltung und Inhalt des Arbeitsvertrages ab, der der Behörde auch zur Prüfung vorzulegen ist. In den Verwaltungsvorschriften zum GüKG sind dazu einige Kriterien genannt. Dort heißt es:
„Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
- Weisungsbefugnis (gegebenenfalls Nachweis von Vollmachten),
- eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung,
- ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
- Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens
- Die Aufgaben des Verkehrsleiters müssen aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufgaben in dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag geregelt sind.“
Externer Verkehrsleiter
Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche. also keine juristische Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).
Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen. Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben.
In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Dazu zählen:
- Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
- die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
- die grundlegende Rechnungsführung,
- die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
- Es ist daher sehr ratsam, diese Gegenstände tatsächlich im Vertrag zu regeln. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.
Tatsächliche und dauerhafte Leitung des Betriebes
Bei der Tätigkeit des Verkehrsleiters geht es nicht um eine wie auch immer geartete „Betreuung“ oder nur um ein Vorhandensein einer fachkundigen Person, sondern es geht um die „tatsächliche und dauerhafte“ Leitung des Betriebes. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen reinen Transportbetrieb handelt. Abstufungen sind denkbar, wenn zum Beispiel der Betrieb außer dem gewerblichen Güterkraftverkehr noch andere Geschäftsbereiche hat und sich die Leitung der „Verkehrstätigkeiten“ auf den Geschäftsbereich Güterkraftverkehr beschränkt.
Nach der deutschen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die den Verkehrsleiter gilt als amtlicher Leitsatz: Der Verkehrsleiter muss nach seinem Arbeitsvertrag, seiner Arbeitszeit, seinem Arbeitsentgelt und der Unternehmensstruktur in der Lage sein, den Betrieb tatsächlich zu leiten. Dazu gehört auch eine „ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten.
Nach der deutschen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die den Verkehrsleiter gilt als amtlicher Leitsatz: Der Verkehrsleiter muss nach seinem Arbeitsvertrag, seiner Arbeitszeit, seinem Arbeitsentgelt und der Unternehmensstruktur in der Lage sein, den Betrieb tatsächlich zu leiten. Dazu gehört auch eine „ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten.